Motorrad Classic 6/96 - Nov/Dez 1996 - Kreidler Florett
Titelbild: Kreidler Florett, das Kleinkraftrad
PLUS: BMW R16: Luxusklasse - Honda CL 77: Viel Vergnügen - Restaurierung eines Lux-Motors - Museum Klaffenbach - Benelli Replica - Motobi Zweitakter
Original Inhaltsbeschreibung:
- Kreidler Florett
- Honda CL 77
- BMW R16
- AJS/Matchless-Einzylinder
- Restaurierung Lux-Motor
- Selbst restaurieren Teil 38
- Portrait Fritz Seeber
- Motobi-Zweitakter
- Benelli-Replica
- Museum Klaffenbach
Meinug:
Ein X ist kein U: Da haben wir den Salat: Selbst die, die es wissen müßten, verwechseln Motorräder mit Leichtkrafträdchen.
Burkhard Pfeiffer hatte sich anfang Sommer 1995 eine MZ RT 125/3, Modell 1961, in gut erhaltenem Zustand gekauft. Und damit wollte er nun fahren. Mit Fotokopie des alten DDR-Fahrzeugbriefes, MZ- Datenblatt und dem notwendigen Auszug aus dem Zentralregister in Flensburg fuhr er zum TÜV in Hamburg Harburg. Technisch gab es an der RT nur Kleinigkeiten zu bemängeln, doch dann wurde Burkhard Pfeiffer vom amtlich anerkannten Sachverständigen aufgeklärt:
Weil die MZ nicht ständig zugelassen war, müßte sie jetzt wieder neu zum Verkehr zugelassen werden. Und weil nach aktuellen Vorschriften alle Motorräder mit maximal 125 cm Hubraum und höchstens elf kW Motorleistung keine Motor-, sondern Leichtkrafträder sind, könne ihm kein Fahrzeugbrief und -schein mehr ausgestellt werden, sondern nur eine Betriebserlaubnis. Dafür sei die MZ dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Burkhard Pfeiffer rief seine Versicherungsgesellschaft an. Die wollte für das Kraftrad MZ RT 125/3 nur rund 100 Mark haben, als Leichtkraftrad wäre aber für dieses Fahrzeug etwa das Siebenfache fällig.
Der Sachverständige beim Hamburger TÜV bewies wenig Sachverstand. Die MZ RT 125/3 ist ein 35 Jahre altes Motorrad, das bereits schon einmal zum Verkehr zugelassen worden war, stillgelegt worden ist und jetzt wieder zugelassen werden soll. Dabei müssen jene StVZO- Vorschriften angewendet werden, wie sie 1961 galten. Die MZ wird also nicht neu oder erstmals zugelassen, sondern wieder zugelassen. Und wenn im alten Fahrzeugbrief dazu geschrieben steht, daß die RT 125/3 am Tage ihrer ersten Zulassung einst ein Kraftrad war, dann ist sie jetzt und auch unter neuen gesetzlichen Vorschriften - verdammt nochmal immer noch ein Kraftrad und kein Leichtkraftrad. Besitzstands- Wahrung heißt sowas im Amtsdeutsch, das auch der Hamburger Sachverständige wissen müßte. Aus einem Ackerschlepper wird doch auch nicht per Gesetzesänderung ein Personenkraftwagen.
Doch dürfte Burkhard Pfeiffer mit einem Kraftrad, Hersteller MZ, Typ RT 125/3, überhaupt fahren, wo für Motorräder mit mehr als 50 cm Hubraum laut Straßenverkehrs-Ordnung (STVO) doch Führerschein Klasse eins vorgeschrieben ist? Er hat ja nur Klasse drei, und mit seinem Autoführerschein darf er laut aktueller Gesetzgebung zwar Motorrad fahren, aber eben nur solche, die laut Fahrzeugschein und -brief oder Betriebserlaubnis Leichtkraftrad heißen. Wenn die MZ aber ein Kraftrad ist, wäre Burkhard Pfeiffer dann mit ihr ohne nötige Fahrerlaubnis unterwegs? Nein, denn alle, die den Führerschein Klasse drei vor dem Stichtag 1. April 1980 erworben haben, dürfen außer Leichtkrafträder auch Krafträder fahren, sofern sie den für Leichtkrafträdern geltenden Bestimmungen entsprechen, also maximal 125 cm Hubraum, maximal elf kW (16 PS) Motorieistung und nicht mehr als 100 km/h Höchstgeschwindigkeit haben.
Seitenanzahl: 96 Seiten
Sprache: Deutsch
Gewicht: 220 Gramm
Eigenschaften von diesem Artikel
- Magazine vom Monat ...
- 11/November
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- 1996