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Motorrad Classic 4/98 - Juli/August 1998 - Kawasaki H2
Titelbild: Kawasaki H2, der kultivierte Wahnsinn
PLUS: Die Enthüllung: Heinkel Prototypen - Der perfekte Nachbau: Husqvarna-Rennmaschine - Das Portrait: Jarno Saarinen
Original Inhaltsbeschreibung:
- Kawasaki H2
- Die Geschichte von EMW
- Cafe Racer: Egli-Vincent und Norton
- Prototypen von Heinkel
- Zündapp DBT 200
- Hans Grade
- Selbst restaurieren, Teil 48
- Die Geschichte des Klausenrennens
- Die Renngeschichte von Laurin & Klement
- Portrait Jarno Saarinen
- Husqvarna-Eigenbau
Meinung:
Außen vor: Ausnahmsweise bleiben wir Besitzer alter Motorräder einmal verschont. Seit dem 1. April dieses Jahres beißen nämlich den letzten Besitzer eines alten Autos die Hunde.
Altautoverordnung, so heißt das Schlagwort, das die Szene aufgeschreckt hat. In einem vom Ministerium für Umwelt und Verkehr von Baden-Württemberg zu dieser Verordnung herausgegebenen Faltblatt heißt es: Wird ab dem 1. April 1998 ein mindestens vierrädriger Personenkraftwagen mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz endgültig stillgelegt, hat entweder der Eigentümer oder der nicht mit dem Eigentümer identische Halter in der Regel das Fahrzeug einer anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Verwerterbetrieb zu überlassen.
Weil jedes Jahr bundesweit rund 1,5 Millionen Autos stillgelegt werden, macht diese meiner Meinung nach längst fällige Altautoverordnung auch Sinn, selbst wenn die Freunde vierrädriger Veteranen ob der neuen Vorschrift das eine oder andere Problem damit haben könnten. Denn unabhängig davon, ob ein Fahrzeug endgültig oder nur vorübergehend stillgelegt werden soll, muß der Letztbesitzer gegenüber den Behörden Auskünfte zum Verbleib des Fahrzeugs geben. Und das kann entweder ein sogenannter Verwertungsnachweis oder eine Verbleibserklärung sein. Ersteres wird von der Altauto-Annahmestelle oder dem anerkannten Verwerterbetrieb ausgestellt. Das Formular zur Erklärung über den Verbleib, also wenn das Auto nur vorübergehend stillgelegt werden soll, gibt es bei der Zulassungsstelle. In dem Faltblatt, das bei meiner örtlichen Zulassungsstelle ausliegt, ist einmal von vierrädrigen Personenwagen die Rede. Demnach wären also der Besitzer eines Goliath- oder Tempo-Lieferdreirads (so wie mein Großvater einst eines hatte) von dem Nachweis, wo das Restaurierungsprojekt schlummert, ebenso verschont geblieben wie wir mit unseren alten Motorrädern und Cespannen. Doch dann taucht in dem Faltblatt gleich mehrmals auch der Begriff Fahrzeuge auf. Kraftfahrzeuge? Unter diesen Begriff fallen auch Motorräder. Beim hiesigen Ministerium bat ich um Klärung.
Die Antwort kam prompt und unmißverständlich: Diese Verordnung gilt, übrigens bundesweit, wirklich nur für Blech- und Plastikbomber mit vier Rädern. Dem Umgang mit alten Motorrädern darf wie bisher nach Herzenslust gefrönt werden: Keine Verbleibserklärung, nur weil das restaurierte Schmuckstück während der weniger schönen Monate des Jahres in der guten Stube steht, und auch kein Verwertungsnachweis im Falle einer endgültigen Stillegung, weil das Wrack nämlich erst in einigen Jahren wieder aufgebaut werden soll oder vielleicht sogar nur als Teileträger gekauft worden ist. Pech für die Freunde alter Autos und nur Glück für uns? Bei Motorrädern, so die durchaus informierte Dame aus dem Ministerium, fallen nun mal weit weniger zu verwertende und zu entsorgende Abfälle an - wenn überhaupt davon gesprochen werden könnte. Denn es würde sich ja fast immer um Liebhaber-Fahrzeuge handeln, die restauriert werden wollen und nicht entsorgt werden müssen.
Seitenanzahl: 114 Seiten
Sprache: Deutsch
Gewicht: 253 Gramm
Eigenschaften von diesem Artikel
- Magazine vom Monat ...
- 7/Juli
- Magazine aus dem Jahre ...
- 1998