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Der Spiegel Nr.52 / 19 Dezember 1966 - Die deutsche Frau
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Der Spiegel Nr.52 / 19 Dezember 1966 - Die deutsche Frau

Titelbild: Kinder Küche Krise: Die deutsche Frau

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Original Inhaltsbeschreibung:

Spiegel-Verlag/Hausmitteilung vom Datum: 19. Dezember 1966 - Betr.: HL. Nikolaus

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs macht, bevor er im Januar unter gänzlich neuer Leitung wieder eröff­net, Inventur unter dem scheidenden Präsidenten Rot­berg. Nach nur vierjährigen Ermittlungen und Vorunter­suchungen wurde die SPIEGEL-Affäre. 1966 strafrechtlich aufgearbeitet: SPIEGEL-Redakteur Hans Schmelz (81Tage Untersuchungshaft) wurde ausser Verfolgung gesetzt. Damit endete das letzte gegen einen SPIEGEL-Angehörigen schwebende Verfahren der SPIEGEL-Af­färe. Doch nicht nur das! Auch die bei­den vor knapp zwei Jahren eingeleiteten Landesverratsverfahren gegen den mili­tärpolitischen Kommentator der FAZ, Bundeswehr-Oberst der Reserve Adelbert Weinstein, sowie den SPIEGEL-Heraus­geber, Rudolf Augstein, sind abge­schlossen. Weder Wein- noch Augstein kommt ins Zuchthaus. Die Ermittlungen
gegen Weinstein wegen eines Atomminen- Kommentars wurden ohne Voruntersuchung im Dezember 1965 eingestellt. Die Voruntersuchung gegen Augstein zog sich bis zum 6" Dezember 1966 hin, veranlasst durch folgende KommentarsteIlen:

+ "Ist denn gelogen , dass Offiziere des Verteidigungs­ministeriums sich zu Amtszeiten des Ministers Strauss mit Studien beschäftigt haben, ob man gegne­rischen Angriffsabsichten mit einem vorbeugenden Atomschlag, einem preemptive strike, zuvorkommen könne?" (SPIEGEL47/1964)

+ (Der) Bundesverteidigungsminister (hat) im Früh­jahr 1962 eigens eine Studie in Auftrag gegeben, die dem Westen den kriegsbeginnenden Atomschlag für den Fall zuschob, dass die Absicht des Gegners, einen atomaren überraschungsschlag zu führen, klar er­kannt sei." (SPIEGEL 1-211965)

Der Bundesgerichtshof eröffnete die Voruntersuchung wegen Verdachts des Landesverrats und der landesver­räterischen Fälschung. Die beanstandeten Stellen wä­ren demnach einerseits "Tatsachen, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundes­republik Deutschland erforderlich ist", andererseits jedoch "falsch, verfälscht oder unwahr, aber im Falle der Echtheit oder Wahrheit Staatsgeheimnisse". Ange­schuldigt eines Verbrechens, das mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren bedroht ist, brauchte jedoch Augstein nach seiner letzten Vernehmung am 2. Juni 1965 nur eineinhalb Jahre zu warten, bis er in dieser Sache wieder etwas hörte: Am HL. Nikolaus hat der 3. Strafsenat die Einstellung des Verfahrens zufolge jenem § 153 c der Straf­prozessordnung beschlossen, der besagt: "Soweit die
Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundes­republik Deutschland beeinträchtigen würde, kann der Bundesgerichtshof das Verfahren einstellen." Die Ko­sten des Verfahrens wurden der Bundeskasse auferlegt, der Angeschuldigte Augstein muss aber seine "Auslagen" (Rechtsanwalt etc. ) selbst tragen, weil das Verfahren, das aus nicht bei ihm liegenden Gründen und ohne seine abschliessende Anhörung eingestellt wurde, "weder seine Unschuld ergeben noch dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt". Aber so wundersam es auch anmuten mag, dass sich ein Journalist gegen eine Anschuldigung, die aus Geheimhaltungsgrün­den gar nicht untersucht werden kann, auf eigene Kosten verteidigen muss - ehe sie einen ins Zuchthaus schicken, lassen sie sich in Karlsruhe doch etwas einfallen.

Seitenanzahl: 122 Seiten

Sprache: Deutsch

Gewicht: 278 Gramm

DS-DE.1966.nr.52

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