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Der Spiegel Nr.52 / 19 Dezember 1966 - Die deutsche Frau
Titelbild: Kinder Küche Krise: Die deutsche Frau
Original Inhaltsbeschreibung:
Spiegel-Verlag/Hausmitteilung vom Datum: 19. Dezember 1966 - Betr.: HL. Nikolaus
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs macht, bevor er im Januar unter gänzlich neuer Leitung wieder eröffnet, Inventur unter dem scheidenden Präsidenten Rotberg. Nach nur vierjährigen Ermittlungen und Voruntersuchungen wurde die SPIEGEL-Affäre. 1966 strafrechtlich aufgearbeitet: SPIEGEL-Redakteur Hans Schmelz (81Tage Untersuchungshaft) wurde ausser Verfolgung gesetzt. Damit endete das letzte gegen einen SPIEGEL-Angehörigen schwebende Verfahren der SPIEGEL-Affäre. Doch nicht nur das! Auch die beiden vor knapp zwei Jahren eingeleiteten Landesverratsverfahren gegen den militärpolitischen Kommentator der FAZ, Bundeswehr-Oberst der Reserve Adelbert Weinstein, sowie den SPIEGEL-Herausgeber, Rudolf Augstein, sind abgeschlossen. Weder Wein- noch Augstein kommt ins Zuchthaus. Die Ermittlungen
gegen Weinstein wegen eines Atomminen- Kommentars wurden ohne Voruntersuchung im Dezember 1965 eingestellt. Die Voruntersuchung gegen Augstein zog sich bis zum 6" Dezember 1966 hin, veranlasst durch folgende KommentarsteIlen:
+ "Ist denn gelogen , dass Offiziere des Verteidigungsministeriums sich zu Amtszeiten des Ministers Strauss mit Studien beschäftigt haben, ob man gegnerischen Angriffsabsichten mit einem vorbeugenden Atomschlag, einem preemptive strike, zuvorkommen könne?" (SPIEGEL47/1964)
+ (Der) Bundesverteidigungsminister (hat) im Frühjahr 1962 eigens eine Studie in Auftrag gegeben, die dem Westen den kriegsbeginnenden Atomschlag für den Fall zuschob, dass die Absicht des Gegners, einen atomaren überraschungsschlag zu führen, klar erkannt sei." (SPIEGEL 1-211965)
Der Bundesgerichtshof eröffnete die Voruntersuchung wegen Verdachts des Landesverrats und der landesverräterischen Fälschung. Die beanstandeten Stellen wären demnach einerseits "Tatsachen, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist", andererseits jedoch "falsch, verfälscht oder unwahr, aber im Falle der Echtheit oder Wahrheit Staatsgeheimnisse". Angeschuldigt eines Verbrechens, das mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren bedroht ist, brauchte jedoch Augstein nach seiner letzten Vernehmung am 2. Juni 1965 nur eineinhalb Jahre zu warten, bis er in dieser Sache wieder etwas hörte: Am HL. Nikolaus hat der 3. Strafsenat die Einstellung des Verfahrens zufolge jenem § 153 c der Strafprozessordnung beschlossen, der besagt: "Soweit die
Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde, kann der Bundesgerichtshof das Verfahren einstellen." Die Kosten des Verfahrens wurden der Bundeskasse auferlegt, der Angeschuldigte Augstein muss aber seine "Auslagen" (Rechtsanwalt etc. ) selbst tragen, weil das Verfahren, das aus nicht bei ihm liegenden Gründen und ohne seine abschliessende Anhörung eingestellt wurde, "weder seine Unschuld ergeben noch dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt". Aber so wundersam es auch anmuten mag, dass sich ein Journalist gegen eine Anschuldigung, die aus Geheimhaltungsgründen gar nicht untersucht werden kann, auf eigene Kosten verteidigen muss - ehe sie einen ins Zuchthaus schicken, lassen sie sich in Karlsruhe doch etwas einfallen.
Seitenanzahl: 122 Seiten
Sprache: Deutsch
Gewicht: 278 Gramm
Eigenschaften von diesem Artikel
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