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Der Spiegel Nr.28 / 7 Juli 1965 - Notstand im Fussball
Titelbild: Notstand im Fussball. Das Geschäft mit der Bundesliga
Original Inhaltsbeschreibung:
Spiegel-Verlag/Hausmitteilung vom Datum: 5. Juli 1965 - Betr.: Rechtssubjekte
Ohne jeden Arg gegenüber der westdeutschen Firma Zeiss erwähnte der SPIEGEL in Nr. 42/1962 den vom VEB Zeiss (Jena) gefertigten ersten DDR-Rechenautomaten ZRA 1. Nur zehn Tage Frist aber setzte damals der westdeutsche Zeiss-Syndikus Deutschbein dem SPIEGEL für die Zusage, den VEB-Zeiss (Jena) nie wieder VEB Zeiss (Jena) zu nennen: Es gibt nur eine Firma, die das Recht hat, die Namen ZEISS und CARL ZEISS zu führen. Sie hat ihre Hauptniederlassung in Heidenheim an der Brenz. Da der SPIEGEL die geforderte Unterlassungszusage verweigerte und darauf beharrte, den Jenaer Betrieb so zu bezeichnen, wie er sich selbst nennt, eröffnete Heidenheim die unbegrenzte Escalation und verklagte den SPIEGEL, bei Meidung von Haft bis zu sechs Monaten und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe den VEB Zeiss (Jena) nie wieder mit Namen zu nennen. Vom Landgericht über das Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof verlor Zeiss Instanz für Instanz. Die SPIEGEL-Juristen, nicht ohne Verständnis für Schwierigkeiten der westdeutschen Zeiss-Stiftung im Wettbewerb mit den Erzeugnissen der widerrechtlich in Jena enteigneten Ursprungsfirma, erboten sich zu gütlicher Regelung: Die Firma Zeiss möge in einem Eingesandt auf ihre Belange hinweisen; der SPIEGEL werde seinen Redakteuren nahelegen, bei Erwähnung des VEB Jena nach Möglichkeit eine erläuternde Unterscheidung von Zeiss-Heidenheim zu treffen.
Aber Heidenheimer Juristenvorwitz verlangte volle prozessuale Kapitulation, Übernahme aller Kosten und Schadensersatz. Damit nicht genug, wurden bereits beim SPIEGEL reservierte Zeiss-Inserate im Wert von 120000 Mark storniert, was nun freilich den SPIEGEL förmlich nötigte, sich nicht durch weitere Vergleichsbereitschaft unsauberem Verdacht auszusetzen. Mit den Insertionskosten wird die Werbung bezahlt - nicht die Zeitung. Seine Anzeigenaufträge führte Zeiss sogar noch in den Prozess ein: Da Redaktion und Anzeigenabteilung des SPIEGEL ein einheitliches Rechtssubjekt seien, habe aufgrund der Zeiss-Werbung im SPIEGEL eine Verpflichtung der Redaktion bestanden, Belange des gewerblichen Rechtsschutzes der Firma Zeiss zu berücksichtigen.
Nach mehr als zwei jährigem Streiten setzte der Bundesgerichtshof jüngst den Schlusspunkt unter den sinnlosesten Prozess, der je gegen den SPIEGEL geführt wurde: Die Presseberichterstattung über die SBZ (würde) in nicht zumutbarer Weise erschwert werden, wenn bei der ... Bezeichnung sowjetzonaler Betriebe jeweils geprüft werden müsste, ob der ... Name in der Bundesrepublik ... als rechtmässig anerkannt wird. Anzeigenaufträge (erlegen) einem Presseverlag keine ... rechtlichen Bindungen hinsichtlich der Berichterstattung im redaktionellen Teil (auf). Diese für die Presse juristisch grundlegende, wie wohl in der Praxis selbstverständliche Entscheidung liess sich der SPIEGEL den anhaltenden Ausfall von Zeiss-Anzeigen kosten, im Wert von mittlerweile sicherlich einer halben Million. Ob die Anzeigensperre der Marke Zeiss dienlich war, werden an der Brenz die Kaufleute den Juristen vorrechnen können.
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7 Juli 1965
Seitenanzahl: 98 Seiten
Sprache: Deutsch
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